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Rechtsprechung

OLG Hamburg: Werbung ohne Hinweis auf Nichtverfügbarkeit wettbewerbswidrig

Mit Beschluss vom 30. November 2006 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 416 O 109/06) entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne darauf entsprechend hinzuweisen, irreführend und wettbewerbswidrig i. S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist.

Auch die beigefügte Fußnote in der Werbung “Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich” schließt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises nicht aus. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass die Ware kurzfristig vergriffen sein könnte, jedoch nicht, dass die Ware von Anfang an nicht vorhanden und nicht lieferfähig war. Es wird von der Rechtsprechung zwischen einer unzureichenden Bevorratung und einer Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller unterschieden.

Der Senat erachtete den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin für begründet, da die auf der Internetseite beworbene DVD „Pulse“ der Gruppe „Pink Floyd“ im Angebotszeitraum nicht verfügbar war, da der Hersteller der DVD den Veröffentlichungstermin verschoben hatte.
Da zu dem beworbenen Zeitraum die DVD nicht erhältlich war, sah der Senat hierin ein Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Verfügbarkeit der Ware.

Tags: 30 November, Hamburg Werbung, Oberlandesgericht Hamburg, Olg Hamburg, Pink Floyd
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