Rechtsprechung

Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Marcus Kreuzinger Erstellt von Marcus Kreuzinger am 24. März, 2009; um 8:35 Uhr.
Weitere Informationen zum Autor erhalten Sie unter http://www.boesel-kollegen.de
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Bislang konnten sich ebay-Verkäufer bei einer geltend gemachten Schutzrechtsverletzung der Haftung mit der Schutzbehauptung entziehen, dass ein unberechtigter Dritter aufgrund unberechtigten Gebrauchs des Accounts z. B. die Urheberrechtsverletzung begangen habe.

Entsprechende Unterlassungsklagen wurden von den Gerichten bislang überwiegend zurückgewiesen, da der Accountinhaber von den Verletzungshandlungen keine Kenntnis hatte und er für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sein könne.

Dieser Problematik hatte sich nun der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu stellen. Der Bundesgerichthof führte hierzu jedoch aus, dass der Accountinhaber mangels Vorsatzes für die eins Dritten begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Täter hafte, jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht komme, weil der Accountinhaber nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass der Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich einen Grundsatz aufgestellt, der im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Verletzten führt, indem der Verletzter nunmehr beweisen muss, dass er alles getan hat, dass sein Accountdaten nicht durch einen unberechtigten Dritten genutzt werden. Dieser Grundsatz lässt sich wie folgt formulieren:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, indem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Accountinhaber sich gegenüber von dem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen und/oder Wettbewerbsverstößen so behandeln lassen, wie wenn er sie selbst begangen hätte.

Begründet hat dies der Bundesgerichtshof damit, der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Accountinhaber geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Account bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

LG Frankfurt – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04

OLG Frankfurt – Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05

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