Rechtsprechung

BGH – Abwerben fremder Mitarbeiter für Unternehmen nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Ziele verfolgt werden

Marcus Kreuzinger Erstellt von Marcus Kreuzinger am 4. August, 2007; um 7:47 Uhr.
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az. I ZR 96/04) , welches kürzlich veröffentlicht wurde, entschieden, dass das Beschäftigen eines vertragsbrüchigen Mitarbeiters eines Mitbewerbers nicht schon deshalb unlauter ist, wenn der Unternehmer von dem bestehenden Wettbewerbsverbot des Konkurrenten mit seinem jetzigen Mitarbeiter Kenntnis hatte oder haben musste.


Unlauter handelt ein Unternehmer erst dann, wenn er den Mitarbeiter zum Vertragsbruch bei seinem Wettbewerber zu verleiten, gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken versucht hat.
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Handelsvertreter, der als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung tätig war, sein Vertragverhältnis kündigte und noch während der Kündigungsfrist ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit einem Konkurrenten eingegangen war, obwohl ihm dies durch ein Wettbewerbsverbot untersagt war.
Der BGH hat die Grundsätze der erlaubten Abwerbung fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs bekräftigt. Der Unternehmer handelt erst dann unlauter, wenn er unlautere Mittel einsetzt oder unlautere Zwecke durch gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch verfolgt.

Auch im Falle des Ausnutzen des Vertragsbruches gelten die Grundsätze der erlaubten Abwerbung eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters. Jeder Mitarbeiter hat das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Dies schließt das Recht ein, selbst über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zu entscheiden und dabei gegebenenfalls das Risiko einzugehen, durch das neue Arbeitsverhältnis den Vertrag mit dem alten Arbeitgeber zu verletzen.
Verstößt ein Mitarbeiter gegen ein Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadensersatz verpflichtet und hat den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass dieser vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für einen Konkurrenten vermittelt hat. Die von dem Konkurrenten erhaltene Vergütung während des vertragsbrüchigen Zeitraums braucht er jedoch nicht herausgeben.

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